MiCA-Whitepaper-Leitfaden
MiCA-Whitepaper-Anforderungen: Artikel 6 und Anhang I
Ein MiCA-Whitepaper für einen „sonstigen“ Kryptowert muss alles enthalten, was Artikel 6 auflistet, gegliedert in die Anhang-I-Teile A bis I: Angaben zum Anbieter (Teil A), zum Emittenten, falls abweichend (Teil B), zum Betreiber, falls er erstellt (Teil C), zum Projekt (Teil D), zum Angebot oder zur Zulassung (Teil E), zum Kryptowert (Teil F), zu den mit ihm verbundenen Rechten und Pflichten (Teil G), zur zugrunde liegenden Technologie (Teil H) und zu den Risiken (Teil I). Artikel 6 umschließt sie mit der Pflicht, redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein (Art. 6 Abs. 2), mit verpflichtenden Erklärungen und Hinweisen (Art. 6 Abs. 3–7) und mit einer Umweltangabe zum Konsensmechanismus (Art. 6 Abs. 1 Buchst. j). Das Whitepaper wird der zuständigen Behörde mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung angezeigt (Art. 8), aber von ihr nicht genehmigt.
Zuletzt geprüft: 6. Juli 2026
Der Anhang-I-Inhalt: Teile A bis I
Artikel 6 Abs. 1 listet die Inhaltsüberschriften a bis j; die Überschriften a bis i entsprechen den lettrierten Anhang-I-Teilen, und Überschrift j ist die Umweltangabe. Die Teile B und C sind bedingt — B nur, wenn der Emittent vom Anbieter abweicht, C nur, wenn ein Betreiber einer Handelsplattform das Whitepaper erstellt.
A. Der Anbieter oder die die Zulassung beantragende Person
Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Anhang I Teil AName, Rechtsform, eingetragene Anschrift und Hauptverwaltung, Datum der Registrierung, Rechtsträgerkennung (LEI), Kontaktangaben mit angegebener Antwortfrist, gegebenenfalls Mutterunternehmen, Leitungsorgan, Geschäftstätigkeit und eine ausgewogene Darstellung der finanziellen Lage der letzten drei Jahre.
B. Der Emittent, falls vom Anbieter abweichend
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Anhang I Teil BEin schlankerer Identitätsblock — Name, Rechtsform, Anschrift, Registrierungsdatum, LEI, Mutterunternehmen, Leitungsorgan und Geschäftstätigkeit — nur dann, wenn der Emittent nicht der Anbieter oder die antragstellende Person ist.
C. Der Betreiber der Handelsplattform, sofern er erstellt
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Anhang I Teil CDer Identitätsblock des Betreibers zzgl. des Grundes, warum er das Whitepaper erstellt hat — nur auf dem Betreiber-Erstellungspfad.
D. Das Kryptowert-Projekt
Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, Anhang I Teil DProjekt- und Token-Name, Ticker, eine kurze Beschreibung, die an der Umsetzung beteiligten Personen, vergangene und künftige Meilensteine und die geplante Verwendung der eingesammelten Mittel. Bei Utility-Token die wesentlichen Merkmale der zu entwickelnden Waren oder Dienstleistungen.
E. Das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel
Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Anhang I Teil EOb es sich um ein Angebot oder eine Zulassung handelt, die Gründe dafür, der angestrebte Betrag und etwaige Zeichnungsziele, der Ausgabepreis, die Anzahl der Token, die anvisierten Inhaber, der Rückerstattungshinweis und der Rückerstattungsmechanismus, die Angebotsphasen, der Zeichnungszeitraum, die Sicherungsvorkehrungen (Art. 10), die Zahlungsmethoden, das Widerrufsrecht (Art. 13), der Übertragungszeitplan, die technischen Anforderungen, ein etwaiger platzierender CASP, die Handelsplattform, die Kosten, Interessenkonflikte und das anwendbare Recht.
F. Der Kryptowert
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Anhang I Teil FDie Art des Kryptowerts und eine Beschreibung seiner Merkmale — einschließlich der Daten, die zur Einstufung des Whitepapers im ESMA-Register erforderlich sind — sowie seiner Funktionsweise, einschließlich geplanter Funktionen.
G. Mit dem Kryptowert verbundene Rechte und Pflichten
Art. 6 Abs. 1 Buchst. g, Anhang I Teil GDie Rechte und Pflichten des Inhabers und ihre Ausübung; die Bedingungen ihrer Änderung; künftige Angebote und vom Emittenten einbehaltene Token; bei Utility-Token die Qualität und Menge der Waren oder Dienstleistungen und ihre Einlösung; Übertragbarkeitsbeschränkungen; Angebots-Anpassungsprotokolle; Schutz- und Entschädigungssysteme; sowie das anwendbare Recht.
H. Die zugrunde liegende Technologie
Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Anhang I Teil HDie verwendete Technologie, DLT, Protokolle und Standards; der Konsensmechanismus (der die Nachhaltigkeitsangabe speist); Anreizmechanismen und Gebühren; eine detaillierte Beschreibung der DLT, sofern vom oder für den Emittenten betrieben; und das Ergebnis etwaiger Technologie-Audits.
I. Die Risiken
Art. 6 Abs. 1 Buchst. i, Anhang I Teil IRisiken im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Zulassung, dem Emittenten (falls abweichend), dem Kryptowert, der Projektumsetzung und der verwendeten Technologie samt etwaiger Minderungsmaßnahmen.
Nachhaltigkeits-(Umwelt-)Angabe
Art. 6 Abs. 1 Buchst. j, Del. VO (EU) 2025/422Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des Konsensmechanismus auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen. Der jährliche Gesamtstromverbrauch ist stets verpflichtend; ein ergänzender Satz von Indikatoren wird oberhalb von 500.000 kWh pro Jahr ausgelöst (Del. VO (EU) 2025/422). Dies ist ein Inhaltspunkt nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. j, kein lettrierter Anhang-I-Teil — Anhang I endet bei Teil I.
Die verpflichtenden Erklärungen (Artikel 6 Abs. 3–7)
Artikel 6 verlangt feste gesetzliche Erklärungen in einer bestimmten Reihenfolge. Dies ist vorgeschriebener Gesetzestext — der genaue Wortlaut stammt aus dem Amtsblatt und ist kein bearbeitbarer Inhalt.
Erklärung zur fehlenden Genehmigung / alleinigen Verantwortung
Art. 6 Abs. 3Eine eindeutige und deutliche Erklärung auf der ersten Seite, dass keine zuständige Behörde das Whitepaper genehmigt hat und dass der Anbieter (oder die antragstellende Person oder der Betreiber) allein für seinen Inhalt verantwortlich ist.
Verbot von Aussagen zum künftigen Wert
Art. 6 Abs. 4Das Whitepaper darf außer der Erklärung nach Artikel 6 Abs. 5 keine Aussagen über den künftigen Wert des Kryptowerts enthalten.
Klare und eindeutige Risikoerklärung
Art. 6 Abs. 5 Buchst. a–fEine sechsteilige Erklärung, dass der Kryptowert an Wert verlieren kann, möglicherweise nicht übertragbar und nicht liquide ist, dass ein Utility-Token möglicherweise nicht gegen die zugesagte Ware oder Dienstleistung getauscht werden kann und dass er weder unter Anlegerentschädigungs- noch unter Einlagensicherungssysteme fällt.
Erklärung des Leitungsorgans
Art. 6 Abs. 6Eine Erklärung des Leitungsorgans, die nach der Erklärung zur fehlenden Genehmigung einzufügen ist und die Konformität mit Titel II bestätigt sowie dass die Angaben redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und keine wesentliche Auslassung aufweisen.
Warnhinweis in der Zusammenfassung
Art. 6 Abs. 7 Buchst. a–dEin vierteiliger Warnhinweis in der Zusammenfassung: als Einführung lesen, auf Grundlage des gesamten Whitepapers entscheiden, das Angebot ist keine Aufforderung zum Kauf von Finanzinstrumenten, und das Whitepaper ist kein Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129.
Benachrichtigung, keine Genehmigung
Das Regime für „sonstige“ Kryptowerte ist ein Benachrichtigen-und-Veröffentlichen. Es gibt keine positive Freigabe, aber Aufsicht und strikte Haftung bleiben bestehen.
20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung
Art. 8Das Whitepaper und die Marketingmitteilungen mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anzeigen, mit der Liste der Aufnahmemitgliedstaaten und dem geplanten Veröffentlichungsdatum.
Keine Genehmigung, aber reaktive Befugnisse
Art. 8, Art. 109Die Behörde genehmigt das Whitepaper nicht. Sie behält die Befugnis, Änderungen zu verlangen oder das Angebot auszusetzen oder zu untersagen, wenn gegen die MiCA verstoßen wird; angezeigte Whitepaper werden in das öffentliche ESMA-Register eingetragen.
Veröffentlichen und zugänglich halten
Art. 9Vor Beginn des Angebots oder der Zulassung auf der Website des Anbieters, der antragstellenden Person oder des Betreibers veröffentlichen und zugänglich halten, solange die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.
Tokenpaper überführt ein qualifizierendes Angebot in ein einreichungsfertiges Whitepaper — geführte Anhang-I-Erfassung, die verpflichtenden Erklärungen und validiertes Inline XBRL. Software, keine Rechtsberatung; der Emittent haftet weiterhin nach Artikel 15. Tokenpaper ansehen.
Häufig gestellte Fragen
Was muss ein MiCA-Whitepaper enthalten?
Alles, was Artikel 6 auflistet, gegliedert in die Anhang-I-Teile A bis I: den Anbieter, den Emittenten (falls abweichend), den Betreiber (falls er erstellt), das Projekt, das Angebot oder die Zulassung, den Kryptowert, die verbundenen Rechte, die Technologie und die Risiken — dazu die Umweltangabe zum Konsensmechanismus (Art. 6 Abs. 1 Buchst. j) und die verpflichtenden Erklärungen nach Artikel 6 Abs. 3 bis 7. Alle Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, ohne wesentliche Auslassung (Art. 6 Abs. 2).
Welche verpflichtenden Erklärungen enthält ein MiCA-Whitepaper?
Artikel 6 schreibt fünf vor: eine Erklärung zur fehlenden Genehmigung / alleinigen Verantwortung auf der ersten Seite (Art. 6 Abs. 3); ein Verbot von Aussagen zum künftigen Wert (Art. 6 Abs. 4); eine sechsteilige Risikoerklärung, dass der Token an Wert verlieren kann, möglicherweise nicht übertragbar oder liquide ist und weder unter Anlegerentschädigungs- noch unter Einlagensicherungssysteme fällt (Art. 6 Abs. 5); eine Verantwortungserklärung des Leitungsorgans (Art. 6 Abs. 6); und einen vierteiligen Warnhinweis in der Zusammenfassung (Art. 6 Abs. 7). Wortlaut und Reihenfolge sind durch die Verordnung festgelegt.
Wie lange vor der Veröffentlichung muss ein MiCA-Whitepaper angezeigt werden?
Mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (Art. 8). Die Behörde genehmigt das Whitepaper nicht; sie behält die Befugnis, Änderungen zu verlangen oder das Angebot auszusetzen oder zu untersagen, und der Emittent haftet für den Inhalt strikt nach Artikel 15.
Braucht ein MiCA-Whitepaper eine Nachhaltigkeitsangabe?
Ja. Artikel 6 Abs. 1 Buchst. j verlangt die Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Klima- und Umweltauswirkungen des Konsensmechanismus. Der jährliche Gesamtstromverbrauch ist stets verpflichtend; ein ergänzender Satz von Indikatoren wird oberhalb von 500.000 kWh pro Jahr nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/422 ausgelöst. Es ist eine reine Umweltangabe — es bestehen keine Sozial- oder Governance-Pflichten.